Geschäftsbedingungen 

von Vadac B.V., mit Sitz und Büro an der Zutphenseweg 31 C9, 7418 AH Deventer, Niederlande.

Im Folgenden wird der Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Vadac“ bezeichnet, sein Vertragspartner als „die Gegenpartei“.

Artikel 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen  

1.1

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für das Angebot und dessen Annahme als auch für jede zwischen Vadac und seiner Gegenpartei geschlossene Vereinbarung und deren Ausführung.

1.2

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben stets Vorrang. Die Geltung eventueller allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt, auch wenn diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ähnliche Bestimmung enthalten.

1.3

Der Auftraggeber wird als stillschweigender Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in Bezug auf spätere Vereinbarungen mit Vadac angesehen.

1.4

Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, sofern sie ausdrücklich und schriftlich von Vadac angenommen wurden und gelten nur für die Vereinbarung, auf die sie sich beziehen.

Artikel 2 Zustandekommen von Vereinbarungen  

2.1

Jedes Angebot von Vadac ist völlig unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich anders angegeben, und verfällt spätestens dreißig Tage nach dem Ausstellungsdatum.

2.2

Weicht eine Annahme auf geringfügige Punkte vom Angebot ab, gilt diese Annahme als Zustimmung, und die Vereinbarung kommt gemäß dieser Annahme zustande, es sei denn, Vadac widerspricht den Abweichungen innerhalb von zwei Wochen.

2.3

Für die Gegenpartei gilt das schriftliche Angebot von Vadac, oder, wenn kein schriftliches Angebot gemacht wurde, eine schriftliche Auftragsbestätigung von Vadac, als voller Beweis für den Inhalt der Vereinbarung, vorbehaltlich eines von der Gegenpartei zu erbringenden Gegenbeweises.

2.4

Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Untergebenen von Vadac binden Vadac nur, wenn sie schriftlich von Vadac bestätigt wurden.

2.5

Aufträge der Gegenpartei gelten als unwiderruflich, solange sie nicht schriftlich von Vadac abgelehnt wurden. Vadac ist erst nach schriftlicher Annahme oder durch Beginn der Ausführung des Auftrags zur Durchführung verpflichtet.

2.6

Die Preise und Preisangaben in Preislisten, Bestellformularen, E-Mails oder sonstigen Mitteilungen von Vadac verstehen sich stets ohne Mehrwertsteuer. Etwaige Preiserhöhungen, die Vadac von (Zulieferern) in Rechnung gestellt werden, können von Vadac an die Gegenpartei weiterberechnet werden.

Artikel 3 Ausführung von Vereinbarungen  

3.1

Vadac wird die mit der Gegenpartei geschlossenen Vereinbarungen nach bestem Wissen und Können und entsprechend den Anforderungen guter Handwerkskunst ausführen. Soweit der Auftrag die Beratung umfasst, wird Vadac niemals ein bestimmtes Ergebnis garantieren.

3.2

Soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung erforderlich ist, hat Vadac das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen. Diese Arbeiten werden von Vadac gesondert der Gegenpartei in Rechnung gestellt.

Artikel 4 Fristen  

4.1

Wenn innerhalb der Laufzeit der Vereinbarung für die Lieferung bestimmter Waren bzw. die Fertigstellung bestimmter Arbeiten eine Frist vereinbart wurde, handelt es sich nicht um eine verbindliche Frist, es sei denn, Vadac hat dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. Im Falle der Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist ist die Gegenpartei verpflichtet, Vadac eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Ausführung des Auftrags zu setzen. Innerhalb dieser Frist liegt kein Verschulden von Vadac vor, und die Gegenpartei kann keine Auflösung der Vereinbarung beanspruchen.

4.2

Wenn Vadac eine Liefer- oder Ausführungsfrist garantiert hat, wird diese Frist um die Zeit verlängert, während der eine Lieferung oder Ausführung aufgrund höherer Gewalt, nachträglicher Auftragsänderungen und/oder der Nichtbereitstellung der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen durch die Gegenpartei und/oder Dritte nicht erfolgen kann, unbeschadet des Rechts von Vadac, die Vereinbarung aufzulösen.

4.3

Solange die Gegenpartei eine vereinbarte Verpflichtung nicht erfüllt, hat Vadac das Recht, eine etwaig vereinbarte Liefer- oder Ausführungsfrist gemäß Artikel 6:52 BW auszusetzen. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat Vadac auch dann, wenn die Gegenpartei eine oder mehrere Zahlungsfristen früherer Aufträge überschritten hat.

4.4

Alle Kosten für den Versand der von der Gegenpartei bei Vadac bestellten Waren an die von der Gegenpartei angegebene Adresse gehen zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, Vadac hat ausdrücklich und schriftlich etwas anderes erklärt. Vadac bestimmt, welcher Frachtführer für den Transport beauftragt wird.

Artikel 5 Eigentumsvorbehalt  

5.1

Die von Vadac an die Gegenpartei gelieferten Waren bleiben Eigentum von Vadac, bis sie vollständig an Vadac bezahlt wurden, einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten.

5.2

Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die genannten Waren in irgendeiner Weise zu veräußern oder zu belasten, bevor die Zahlung vollständig erfolgt ist, es sei denn, Vadac wurde darüber informiert und hat schriftlich zugestimmt.

5.3

Die Gegenpartei ist gegenüber Vadac verpflichtet, diese Eigentumsvorbehaltsklausel derjenigen Person(en) zur Kenntnis zu bringen, an die die von Vadac gelieferten Waren von der Gegenpartei, sei es zur Sicherung oder im stillen Pfandrecht, übergeben werden.

Artikel 6 Lagerung  

6.1

Wenn die Gegenpartei aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die von Vadac gekauften Waren zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in Empfang zu nehmen, wird Vadac, sofern ihre Lagermöglichkeiten dies zulassen, auf Anfrage der Gegenpartei die genannten Waren aufbewahren, sichern und alle angemessenen Maßnahmen treffen, um eine Qualitätsminderung zu verhindern, bis die genannten Waren bei der Gegenpartei angeliefert werden. Vadac ist jedoch niemals verpflichtet, die genannten Waren länger als einen Monat aufzubewahren.

6.2

Wenn Vadac die oben genannten Waren länger als einen Monat auf die beschriebene Weise gelagert hat, ist sie berechtigt, die genannten Waren an Dritte zu verkaufen. Die Gegenpartei ist dann verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Kaufpreis, den der Dritte zahlt, und dem zwischen Vadac und der Gegenpartei vereinbarten Kaufpreis, an Vadac zu zahlen, falls der vom Dritten zu zahlende Kaufpreis niedriger ist.

6.3

Wenn die Lagerung wie oben beschrieben erfolgt, ist die Gegenpartei verpflichtet, Vadac die Lagerkosten ab dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem die genannten Waren versandbereit sind, oder zumindest ab dem im Vertrag mit der Gegenpartei genannten Lieferdatum.

6.4

Falls während des Zeitraums, in dem die von der Gegenpartei von Vadac gekauften Waren von Vadac gelagert werden, Schäden entstehen, haftet Vadac dafür nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

6.5

Sollte während des Zeitraums, in dem die Gegenpartei die von Vadac gekauften Waren nicht in Empfang nehmen kann, eine Situation bei Vadac eintreten, die die Erfüllung der Verpflichtungen von Vadac gegenüber der Gegenpartei ganz oder teilweise unmöglich macht, haftet Vadac nicht für Schäden, die der Gegenpartei infolgedessen entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Artikel 7 Zahlung  

7.1

Die Zahlung der von Vadac an die Gegenpartei gesendeten Rechnungen muss innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

7.2

Vadac ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen. Vadac ist nur verpflichtet, ihre eigenen Verpflichtungen zu erfüllen, nachdem die Gegenpartei ihre Verpflichtungen zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erfüllt hat.

7.3

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder im Falle eines Antrags auf Zahlungsaufschub durch die Gegenpartei, bei Pfändung gegen sie, bei Insolvenzerklärung oder bei (teilweiser) Liquidation oder Übertragung ihres Unternehmens, gerät die Gegenpartei ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs schuldet die Gegenpartei Vadac die gesetzliche Verzugszinsen.

7.4

Die von Vadac tatsächlich entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Erfüllung durch die Gegenpartei gehen zu Lasten der Gegenpartei, wobei die außergerichtlichen Inkassokosten auf der Grundlage des Inkassotarifs der niederländischen Anwaltskammer berechnet werden.

7.5

Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen werden stets zuerst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und danach zur Begleichung der am längsten offenen fälligen Rechnungen verwendet, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass die Zahlung für eine spätere Rechnung bestimmt ist.

Artikel 8 Reparatur und Montage  

8.1

Wenn Vadac mit der Gegenpartei vereinbart, dass sie für diese Reparatur- und/oder Montagearbeiten durchführt, werden diese Arbeiten nach Möglichkeit innerhalb des dafür vereinbarten Zeitraums ausgeführt.

8.2

Der Zeitraum, innerhalb dessen die oben genannten Reparatur- und/oder Montagearbeiten von Vadac durchgeführt werden müssen, wird um die Zeit verlängert, während der die Reparatur und/oder Montage aufgrund höherer Gewalt, zwischenzeitlicher Auftragsänderungen und/oder der Nichtverfügbarkeit der für die Durchführung der genannten Arbeiten erforderlichen Informationen durch die Gegenpartei und/oder Dritte nicht stattfinden kann.

8.3

Bei der Reparatur wird von den Beschwerden/Defekten ausgegangen, die von der Gegenpartei im Rücksendeformular beschrieben wurden.

8.4

Vadac gewährt nach Abschluss der Reparatur eine Garantie von sechs Monaten auf die Reparatur. Diese Garantiefrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Versands bzw. der Übergabe des Produkts an die Gegenpartei.

8.5

Die Garantie erlischt, wenn das Produkt nach der von Vadac durchgeführten Reparatur von der Gegenpartei oder einem Dritten geöffnet wird. Bei äußeren Schäden wie z.B. Sturz- oder Wasserschäden erlischt die Garantie automatisch.

8.6

Wenn die Gegenpartei nach drei aufeinanderfolgenden schriftlichen Mitteilungen per E-Mail von Vadac, dass das Produkt fertiggestellt ist, über einen Zeitraum von zwei Monaten die Zahlung nicht geleistet hat, ist Vadac berechtigt, das Produkt zu verkaufen und den geschuldeten Betrag aus dem Erlös einzuziehen. Die zusätzlich entstandenen Kosten für die Eintreibung des geschuldeten Betrags gehen zu Lasten der Gegenpartei.

8.7

Für Produkte, bei denen nach Untersuchung festgestellt wird, dass sie nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Weise repariert werden können, wird die Gegenpartei per E-Mail benachrichtigt. Darin wird auch die Möglichkeit angeboten, das defekte Produkt nach Zahlung der Untersuchungs- und Versandkosten zurückzuerhalten. Wenn diese Kosten nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand der genannten E-Mail bezahlt werden, wird Vadac das Produkt entsorgen. Es entstehen dann keine weiteren Kosten für die Gegenpartei.

8.8

Defekte Teile werden von Vadac entsorgt. Wenn die Gegenpartei die defekten Teile zurückerhalten möchte, muss dies im Rücksendeformular angegeben werden.

Artikel 9 Höhere Gewalt  

9.1

Höhere Gewalt liegt für Vadac auf jeden Fall vor, wenn Vadac nach Abschluss des Vertrags mit der Gegenpartei daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, aufgrund von Krieg, Überschwemmung, Pandemie, Streik, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Maschinenschäden, Störungen in der Energieversorgung, sei es in Bezug auf Vadacs eigenes Unternehmen oder auf Dritte, von denen Vadac Waren bezieht, sowie bei Lagerung oder während des Transports, ob im eigenen Betrieb oder nicht.

9.2

Im Falle höherer Gewalt auf Seiten von Vadac wird die Ausführung des mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrags ausgesetzt, solange die höhere Gewalt es Vadac unmöglich macht, den Vertrag zu erfüllen. Bei anhaltender höherer Gewalt ist Vadac berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass Vadac verpflichtet ist, der Gegenpartei Schadensersatz zu leisten.

Artikel 10 Verzug, Kündigung  

Die Gegenpartei gerät ohne vorherige Mahnung in Verzug, sobald sie irgendeine Verpflichtung aus einem mit Vadac geschlossenen Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt. In diesem Fall sowie im Falle einer Insolvenz, Zahlungsaufschub, Pfändung, Stilllegung, Liquidation oder (teilweiser) Übertragung des Unternehmens der Gegenpartei ist Vadac berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder ganz oder teilweise die Erfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts von Vadac, Schadensersatz für alle entstandenen Schäden zu verlangen.

Artikel 11 Zurückbehaltungsrecht, Retentionsrecht  

11.1

Wenn die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus einem mit Vadac geschlossenen Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist Vadac berechtigt, die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen sofort auszusetzen, bis die Gegenpartei ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat oder eine von Vadac bestimmte Sicherheit für die Erfüllung der sich aus dem genannten Vertrag ergebenden Verpflichtungen gestellt hat. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Vadac alle Schäden zu ersetzen, die Vadac durch die nicht oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen durch die Gegenpartei erleidet oder erleiden wird. Vadac ist ferner berechtigt, die Erfüllung auf die oben beschriebene Weise auszusetzen, wenn und sobald bei Vadac ernsthafte Zweifel an der Liquidität der Gegenpartei aufkommen.

11.2

Vadac ist berechtigt, Waren, Gelder und Dokumente – im weitesten Sinne des Wortes – zurückzubehalten, bis die fälligen Forderungen von Vadac durch die Gegenpartei beglichen sind.

Artikel 12 Risiko  

12.1

Das Risiko der von der Gegenpartei von Vadac gekauften Waren geht bei Lieferung auf die Gegenpartei über.

12.2

Abweichend von dem in 12.1 genannten Punkt geht das Risiko der genannten Waren sofort auf die Gegenpartei über, unabhängig davon, ob die Lieferung stattgefunden hat oder nicht, wenn und sobald die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt aufgrund eines Umstands, der der Gegenpartei zuzuschreiben ist, nicht möglich ist oder wenn und sobald Vadac sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht beruft.

Artikel 13 Haftung  

13.1

Vadac haftet nicht für Schäden der Gegenpartei, die durch ein zurechenbares Versäumnis von Vadac bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder durch unerlaubtes Handeln von Vadac entstehen, es sei denn, dies geschieht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Vadac oder ihrer leitenden Angestellten.

13.2

Soweit Vadac dennoch für Schäden wie oben beschrieben haftbar ist, ist ihre Haftung auf den Betrag der betreffenden Transaktion beschränkt. Sollte die Haftungsverpflichtung zur Erstattung des Transaktionsbetrags nach Maßstäben von Angemessenheit und Billigkeit im Verhältnis zu den von der Gegenpartei erlittenen Schäden zu gering sein und ist die Gegenpartei nicht verpflichtet, sich gegen solche Schäden zu versichern, ist die Haftung von Vadac auf maximal 125 % des Betrags der betreffenden Transaktion beschränkt.

13.3

Vadac gilt in keiner Weise als Hersteller der von ihr an die Gegenpartei verkauften Waren. Bei einem Mangel der von Vadac an die Gegenpartei verkauften und gelieferten Ware wird Vadac sich bemühen, innerhalb einer angemessenen Frist die Identität des Herstellers oder desjenigen, von dem Vadac die betreffende Ware bezogen hat, der Gegenpartei mitzuteilen.

13.4

Die Gegenpartei kann keine Schäden, die durch eine von Vadac gelieferte mangelhafte Ware entstanden sind und gemäß Artikel 6:185 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht beim Hersteller geltend gemacht werden können, bei Vadac geltend machen. Vadac haftet nicht für solche Schäden.

Artikel 14 Rücktrittsrecht

Bezüglich der Ausübung des Rücktrittsrechts gemäß Artikel 7:39 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Vadac wird die Gegenpartei von Rechts wegen als in Verzug befindlich angesehen, wenn und sobald sie irgendeine Verpflichtung aus einem mit Vadac geschlossenen Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt. Dies ohne dass eine vorherige Mahnung oder Aufforderung erforderlich ist.

Artikel 15 Rücksendungen  

15.1

Wenn die Gegenpartei der Ansicht ist, dass von Vadac gelieferte Waren für eine Rücksendung an Vadac in Frage kommen, muss sie dies innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich bei Vadac reklamieren.

15.2

Rücksendungen werden von Vadac nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vadac akzeptiert. Alle Kosten im Zusammenhang mit Rücksendungen gehen zu Lasten der Gegenpartei.

15.3

Eine Gutschrift der betreffenden Waren erfolgt nur, wenn die betreffenden Waren nicht erneut geliefert oder repariert werden können.

15.4

Nur wenn die von Vadac an die Gegenpartei gelieferten Waren auf die in 15.1 und 15.2 genannte Weise zurückgesandt werden, werden die retournierten Waren, die den Anforderungen in 15.3 entsprechen, von Vadac gutgeschrieben, vorausgesetzt, die Waren sind unbeschädigt und es sind nicht mehr als zwei Monate zwischen Lieferung und Rücksendung vergangen.

Artikel 16 Garantie

16.1

Vadac gewährt auf die gelieferten Waren die gleiche Garantie, die sie von der Fabrik erhalten hat. Arbeitslohn, Fahrzeugkosten, Versandkosten und sonstige Kosten können jederzeit weiterberechnet werden.

16.2

Wenn die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft sind, hat die Gegenpartei nur Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatz dieser Waren, vorausgesetzt, diese befinden sich noch im gleichen Zustand wie bei der Versendung und wurden nach anerkannter Retourmeldung und gemäß dem geltenden Retourverfahren von Vadac zurückerhalten, wobei Vadac die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatz trifft.

Artikel 17 Reklamationen  

17.1

Die Gegenpartei muss bei Lieferung und Empfang der Waren innerhalb von zwei Arbeitstagen überprüfen (lassen), ob die Lieferung der Bestellung bzw. dem Auftrag entspricht. Im Falle eines Mangels muss die Gegenpartei Vadac schriftlich benachrichtigen, spätestens innerhalb von acht Arbeitstagen und unter Angabe von Gründen.

17.2

Die Gegenpartei kann sich nicht mehr auf einen nicht sichtbaren Mangel an der Ware berufen, wenn sie nicht innerhalb von acht Arbeitstagen, nachdem sie den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, Vadac schriftlich unter Angabe von Gründen darüber informiert hat.

17.3

Die Gegenpartei muss Vadac jederzeit die Gelegenheit geben, einen möglichen Mangel zu beheben oder die Ware zu ersetzen, wobei Vadac die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatz trifft.

17.4

Die Gegenpartei verliert alle Rechte und Befugnisse, wenn sie nicht innerhalb der oben genannten Frist eine Reklamation eingereicht und/oder Vadac nicht die Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu beheben.

17.5

Reklamationen berechtigen die Gegenpartei niemals zu einem Rabatt und/oder einer Verrechnung und/oder zur Aussetzung der Zahlungspflicht.

Artikel 18 Anwendbares Recht  

Auf alle zwischen Vadac und der Gegenpartei geschlossenen Verträge und deren Ausführung findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Streitigkeiten werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Zwolle vorgelegt.

Artikel 19 Hinterlegung  

Diese Bedingungen wurden im März 2022 festgelegt und am 24. März 2022 hinterlegt.